Jugendhaus


Kiffen und Alkohol

Der gesetzliche Umgang mit Kiffen und Alkoholkonsum in Jugendräumen und im öffentlichen Raum wird kommunal geregelt und kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Die Jugendarbeit als Betreiberin eines Jugendtreffs ist einerseits diesem kommunalen Gesetz unterstellt und sollte diesbezüglich eine klare Haltung kommunizieren. Entsprechend sind die Jugendlichen bei Verstössen konsequent wegzuweisen und können im Wiederholungsfall mit einem Hausverbot (siehe nächster Punkt) belegt werden. Vorsicht: Keinesfalls darf die Jugendarbeiterin oder der Jugendarbeiter der oder dem Jugendlichen das Cannabis-Produkt oder alkoholische Getränke wegnehmen und lagern. Dadurch macht sich die Jugendarbeit ihrerseits gleich dreifach strafbar: Für Diebstahl, den Besitz und die Aufbewahrung von illegalen Drogen oder dem Handel mit Alkohol mit Minderjährigen.


Hausverbot

Ein Hausverbot für Jugendliche im Jugendraum muss sachlich immer gut begründet sein und die Gründe dafür und die Dauer des Verbots müssen von mindestens zwei Jugendarbeitenden bezeugt werden. Dies, weil öffentliche Jugendhäuser und Einrichtungen grundsätzlich allen Personen, die sich an die Hausordnung halten, per Gesetz zugänglich gemacht werden müssen. Hausverbote müssen von der betroffenen Jugendlichen oder dem Jugendlichen oder dessen Eltern schriftlich mit Empfangsquittung bestätigt werden. Widerhandlungen gegen Hausverbote können von der Jugendarbeit bei der Polizei angezeigt werden. Die Polizei ist auch die einzige Instanz, die ein Hausverbot in extremis durchsetzen kann.

 

Internet


Vertragsabschlüsse

Die Parteien, die einen kostenrelevanten Vertrag im Internet abschliessen, müssen handlungsfähig sein. Das sind sie, wenn sie mündig (volljährig) und urteilsfähig sind. Urteilsfähige und unmündige Jugendliche können jedoch selbstständig Verträge im Internet abschliessen, welche entweder gratis sind oder durch das eigene Sackgeld beglichen werden können. Verträge mit höheren Beträgen oder Ratenzahlungen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, meist der Eltern. Verträge im Internet basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche immer durchgelesen werden sollten und die man meist mit dem Anklicken eines Häkchens akzeptiert. Verträge, für welche das Gesetz die Schriftform vorschreibt (zum Beispiel Lehrvertrag, Konsumkreditvertrag oder Leasingvertrag) können nicht über das Internet abgeschlossen werden.


Persönlichkeitsschutz

Im Internet können insbesondere das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Schutz der Ehre oder das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt werden. Fotos oder Videos von Jugendlichen dürfen entsprechend nur dann auf Facebook, Instagram, YouTube oder Snapchat gepostet werden, wenn die oder der Betreffende ihre oder seine Einwilligung gegeben hat (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten). Ausnahmen können explizite Partybilder oder Bilder im öffentlichen Raum sein.


Pornografie und Sexting

Wer einem Kind unter 16 Jahren im Internet Pornografie zugänglich macht, macht sich strafbar. Jugendliche unter 16 Jahren werden wegen Erstellung und/oder Verbreitung von (Kinder-)Pornografie ebenfalls rechtlich belangt (Offizialdelikt). Wenn Minderjährige Nacktfotos oder Filme von Selbstbefriedigung oder sexuelle Handlungen anderer Minderjähriger aufnehmen oder von sich selbst, dann produzieren sie verbotene Kinderpornografie (‚Sexting‘). Jedoch bleiben Minderjährige von mehr als 16 Jahren straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografische Gegenstände oder Vorführungen herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Harte Pornografie ist in der Schweiz illegal. Dazu zählt Sex mit Kindern oder Tieren und  Vergewaltigungen.


Datenschutz

Der Datenschutz in der Schweiz soll die Privatsphäre jedes Menschen umfassend schützen und gilt als Grundrecht. Das Internet jedoch stellt durch seine kaum zu kontrollierende Struktur für den Datenschutz ein grosses Problem dar. Alle persönlichen Daten im Internet werden irgendwo abgespeichert und sind für den einzelnen Nutzer nicht kontrollierbar. Kinder und Jugendliche sollten deshalb Beiträge auf Sozialen Medien, in Diskussionsforen, aber auch das "Surfverhalten", welches bei Providern abgespeichert wird und oft an Dritte zu Werbezwecken weiterverkauft wird, so gut wie möglich kontrollieren. So können sie von Anbietern die Löschung von Einträgen verlangen oder in Internet-Browsern anonymisierte Einstellung vornehmen. 

Diverses


Arbeit

Bis zum 13. Altersjahr dürfen Kinder und Jugendliche Beschäftigungen in sportlichen und kulturellen Bereichen ausführen, welche speziellen Bedingungen und der Bewilligung einer kantonalen Behörde unterliegen. Die Dauer darf maximal drei Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche betragen. Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche leichte Arbeiten im Rahmen von kleinen Erledigungen, Ferienjobs oder Schnupperlehren gegen Entgelt ausführen. Das Arbeitsgesetz erlaubt normale Erwerbsarbeit ab dem 15. Altersjahr.
Jedes Arbeitsverhältnis sollte durch einen Arbeitsvertrag geregelt sein, welcher auch mündlich abgeschlossen werden kann. Inhaltlich muss dieser mindestens folgende Punkte enthalten: Tätigkeit, Lohn, Arbeitszeit, allfällige Spesenvergütungen. Alle Verträge vor dem 18. Altersjahr sind nur mit der Unterschrift der Eltern gültig.
Alle Arbeitnehmenden sind unabhängig ihres Alters obligatorisch durch den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung zu versichern. Wenn sie weniger als acht Stunden pro Monat beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind nur Berufsunfälle geschützt. Bei höheren Pensen sind auch Unfälle in der Freizeit gedeckt.


Belohnung und Entlöhnung

Gibt die Jugendarbeit vor einer Tätigkeit eine Belohnung bekannt, ist dies eine Entlöhnung, welche dem Arbeitsgesetz untersteht und einen Arbeitsvertrag mit Unterschrift der Eltern voraussetzt.
Belohnungen andererseits werden nie im Vorfeld der Tätigkeit abgemacht, sondern werden immer überraschend und nach der Tätigkeit bekannt gegeben. Sie sind wichtiger Teil der Beziehungsarbeit zwischen Jugendarbeit und Jugendlichen.

 

Littering

Das Wegwerfen von Abfall steht in vielen Gemeinden unter Strafe: Wird ein Jugendlicher dabei erwischt, sind eine Ordnungsbusse oder ein Verweis als Sanktionen möglich. Die Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter sollten wissen, welche diesbezüglichen Verordnungen in ‚ihrer oder seiner‘ Gemeinde gelten. Das Bundesparlament berät seit diesem Jahr über eine gesamtschweizerische Ordnungsbusse für Littering


Sorgfaltspflicht/Fahrlässigkeit

Bei jeder Unternehmung im Rahmen eines Projekts, einer Aktion oder einer Aktivität (Hallen Open, Fallbrett, Skaterpark etc.) muss das Programm dem Alter und den Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen angepasst werden. Zudem müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die richtige Ausrüstung verfügen. Die Leitungspersonen müssen über grundlegende Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen. Rechtlich gesehen ist diejenige Sorgfalt anzuwenden, die ein Mensch mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften in den gleichen erkennbaren Lebensverhältnissen unter den gegebenen Umständen walten lassen würde. Wenn eine Person diesem objektivierten Massstab nicht genügt, handelt sie fahrlässig und haftet für den verursachten Schaden.


Waffen

Gemäss Waffenrecht (WG) sind Waffenimitate verboten (zum Beispiel Soft-Air-Waffen), wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer echten Feuerwaffe besteht. Ebenfalls verboten sind grössere Messer mit bedienbarem Spring- oder anderem Auslösemechanismus (Bsp. ‚Schmetterlingmesser'). Nicht verboten sind Sackmesser, ein normaler Pfadi-Dolch oder ein Pfefferspray.
Der Umgang mit diesen Geräten ist im Rahmen der Jugendarbeit jedoch stets auf ihre normale Funktion zu prüfen: Wenn ein Jugendlicher beispielsweise ein Sackmesser im Jugendtreff dazu benutzt, eine verschlossene Flasche zu öffnen, soll das erlaubt sein. Spielt ein Jugendlicher jedoch in agressiver Manier mit seinem Sackmesser herum, sollte die Jugendarbeit einschreiten. Ein weiteres Beispiel sind Laser-Pointer, welche bei Jugendlichen sehr beliebt sind. Diese sind per Gesetz nicht verboten. Wer jedoch mit einem Laser-Pointer zum Beispiel Auto- oder Busfahrer blendet, macht sich je nach Sachverhalt wegen folgender Delikte strafbar: einfache oder versuchte Körperverletzung, Tätlichkeit und Störung des öffentlichen Verkehrs.